Artikel 9a (neu) Fremdreklame auf Stadtgebiet
1 Fremdreklame ist auf dem gesamten Stadtgebiet nicht
bewilligungsfähig.
2 Bestehende Bewilligungen für befristete Fremdreklamen sind nicht zu
erneuern.
3 Bestehende Bewilligungen für unbefristete Fremdreklamen sind nach
einer geeigneten Frist zu widerrufen.
4 Der Stadtrat erlässt die dazu nötigen Bestimmungen.
Artikel 162b (neu) Fremdreklame (Art. 9a)
Der Gemeinderat unterbreitet dem Stadtrat nach spätestens zwei Jahre nach Annahme der Volksabstimmung eine Gesetzesvorlage, welche die Umsetzung des Artikels 9a zum Gegenstand hat.
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